Eine kaufmännische Angestellte wurde am Arbeitsplatz durch eine Videokamera überwacht. Diese war gegenüber der Eingangstür zu Ihrem Büro angebracht, und überwachte sowohl den Eingangsbereich als auch ihren Arbeitsplatz.
Gegen diese Überwachung hat die Frau erfolgreich geklagt. Auch der Hinweis des Arbeitgebers, dass die Kamera nur zeitweise in Betrieb sei, änderte nichts am Urteil des Gerichts. Im Gegenteil es unterstrich das bereits das bloße vorhanden sein einer auch ausgeschalteten Kamera einen ständigen Anpassungsdruck der überwachten Person erzeuge.
Der Mitarbeiterin wurden 7.000 EUR zugesprochen. Ein Urteil welches Gastronomen die Videoanlagen betreiben sich genau anschauen sollten.
Weitere Informationen
Pressemitteilung 2/11 – Hessisches Landesarbeitsgericht 26.01.2011
Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar – Kostenlose Urteile 26.10.2010
Artikelbild CC-BY-SA: Skinner08 via Flickr


[...] Kamera empfindliche Schadensersatzansprüche, z. B. von Mitarbeitern, auslösen können, hat ein entsprechendes Urteil im letzten Jahr vor Augen [...]